Drei Monate auf Teneriffa, vier Monate in Thailand, den Winter in Portugal verbringen: Was für viele Angestellte ein ferner Traum bleibt, ist für Selbstständige zumindest theoretisch machbar. Praktisch hängt zwischen Traumvorstellung und Umsetzung ein dichtes Netz aus steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und gewerberechtlichen Fragen. Wer diese ignoriert, kann nach der Rückkehr eine böse Überraschung erleben.
Wo entsteht die Steuerpflicht?
Das Kernproblem beim Überwintern im Ausland ist die steuerliche Ansässigkeit. Deutschland besteuert das weltweite Einkommen aller Personen, die hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wer seine Wohnung in Deutschland behält und nur für drei bis fünf Monate ins Ausland geht, bleibt in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Das gilt auch dann, wenn man remote arbeitet und die Aufträge aus dem Urlaubsort bearbeitet.
Anders sieht es aus, wenn jemand die deutsche Wohnung aufgibt, sich abmeldet und dauerhaft ins Ausland zieht. Dann greift gegebenenfalls das Steuerrecht des Ziellandes. Die meisten Staaten knüpfen die unbeschränkte Steuerpflicht an einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Jahr, die sogenannte 183-Tage-Regel. Diese Grenze ist jedoch kein Freifahrtschein: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Deutschland hat solche Abkommen mit rund 100 Staaten geschlossen, darunter Portugal, Spanien und Thailand. Die genauen Regelungen lassen sich über die Datenbank des Bundesministeriums der Justiz nachvollziehen, wo die deutschen Zustimmungsgesetze zu den jeweiligen Abkommen veröffentlicht sind.
Betriebsstätte im Ausland: Oft übersehen, immer relevant
Ein häufig unterschätztes Risiko ist die unbeabsichtigte Gründung einer Betriebsstätte im Ausland. Nach dem OECD-Musterabkommen, an dem sich die meisten Doppelbesteuerungsabkommen orientieren, kann bereits ein gemietetes Appartement, das regelmäßig für geschäftliche Tätigkeiten genutzt wird, als Betriebsstätte gelten. Die Folge: Das Zielland beansprucht Besteuerungsrechte auf den dort erwirtschafteten Gewinn. Wer also von seinem Feriendomizil aus Kundenberatung betreibt, Verträge abschließt oder Mitarbeiter führt, sollte diesen Aspekt unbedingt mit einem Steuerberater klären, bevor er bucht.
Besonders heikel ist die Situation in Ländern, die aktiv nach solchen Konstellationen suchen. Portugal etwa hat in den vergangenen Jahren seine Regelungen für digitale Nomaden überarbeitet und bietet einerseits Sonderprogramme an, besteuert andererseits aber Einkünfte, die im Land generiert werden, nach eigenem Recht. Spanien verhält sich ähnlich restriktiv.
Sozialversicherung: Lücken vermeiden
Selbstständige in Deutschland sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur dann pflichtversichert, wenn sie zu bestimmten Berufsgruppen gehören, etwa Handwerker oder Lehrer. Alle anderen sind freiwillig versichert oder gar nicht. Für die Krankenversicherung gilt: Wer als Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, bleibt auch im Ausland versichert, solange der Wohnsitz in Deutschland besteht. Die Leistungen im Ausland sind jedoch begrenzt. Innerhalb der EU greift die Europäische Krankenversicherungskarte für notwendige Behandlungen, deckt aber keine Rückführungskosten oder Wahlleistungen ab.
Wer länger als ein paar Wochen außerhalb der EU verbringt, sollte eine internationale Krankenversicherung abschließen, die auch Langzeitaufenthalte abdeckt. Viele Policen schließen Aufenthalte von mehr als 42 oder 56 Tagen pro Aufenthalt aus, wenn der Tarif eigentlich für Urlaubsreisen gedacht ist. Das Kleingedruckte verdient in diesem Fall besondere Aufmerksamkeit.
Was Unternehmer konkret regeln müssen
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Handlungsfelder vor dem Abflug:
- Steuerberater einbinden: Klären, ob der Auslandsaufenthalt die steuerliche Ansässigkeit verändert und ob eine Betriebsstätte entstehen könnte.
- Vollmachten erteilen: Steuerberater, Buchhaltung oder Geschäftspartner sollten handlungsfähig bleiben, wenn man selbst schwer erreichbar ist.
- Postanschrift sichern: Behördenpost, Mahnungen oder Fristen laufen auch weiter, wenn man im Ausland ist.
- Verträge prüfen: Manche Kundenverträge enthalten Klauseln, die persönliche Anwesenheit oder einen deutschen Arbeitsort voraussetzen.
- Versicherungen anpassen: Kranken-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung auf Auslandstauglichkeit prüfen.
- Visum und Aufenthaltsstatus klären: Viele Länder unterscheiden zwischen Touristen und Personen, die im Land wirtschaftlich tätig sind. Ein Touristenvisum deckt in der Regel keine Erwerbstätigkeit ab.
Praxisbeispiel: Freiberufler in Portugal
Ein konkretes Beispiel: Ein freiberuflicher Webentwickler aus München plant, von Oktober bis März in Lissabon zu leben. Er behält seine Münchner Wohnung, seine deutschen Kunden und seinen deutschen Steuerberater. Er arbeitet täglich aus seinem gemieteten Apartment. Steuerlich bleibt er in Deutschland ansässig und muss sein gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern. In Portugal hat er keinen steuerlichen Wohnsitz angemeldet. Theoretisch sauber. Problematisch wird es, wenn er in Portugal Rechnungen an portugiesische Kunden stellt oder Mitarbeiter vor Ort anleitet. Dann könnte Portugal eine Betriebsstätte geltend machen.
Für die Sozialversicherung ändert sich nichts, sofern er weiterhin Beiträge in Deutschland zahlt. Sein Krankenversicherungsschutz in Portugal läuft über die Europäische Krankenversicherungskarte, die er bei seiner Krankenkasse beantragt. Für Behandlungen, die über die Grundversorgung hinausgehen, schließt er zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung ab.
Fachliche Begleitung lohnt sich
Wer sich tiefer mit dem Thema befassen will, findet in Fachpublikationen für Selbstständige regelmäßig aktuelle Beiträge zu steuerlichen Auslandskonstellationen. Das Unternehmer Magazin etwa berichtet laufend über praxisrelevante Finanz- und Rechtsfragen, die Selbstständige bei Auslandsaufenthalten betreffen. Solche Quellen können die Beratung durch einen spezialisierten Steueranwalt ergänzen, aber nicht ersetzen.
Grundlegende Informationen zur internationalen Steuerpflicht und zu Doppelbesteuerungsabkommen stellt auch das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Website bereit. Wer die rechtlichen Grundlagen verstehen will, ist dort gut aufgehoben, bevor er in ein Beratungsgespräch geht.
Fazit: Planen statt improvisieren
Selbstständige, die im Ausland überwintern wollen, haben grundsätzlich gute Chancen, das rechtlich und steuerlich sauber zu gestalten. Der entscheidende Unterschied zu einem Angestellten liegt darin, dass niemand diese Planung übernimmt. Kein Arbeitgeber meldet die Person beim Sozialversicherungsträger an, kein HR-Team klärt die Visumsfrage. Das alles liegt in der eigenen Verantwortung. Wer sechs bis acht Wochen vor dem geplanten Abflug einen spezialisierten Steuerberater und einen Versicherungsmakler einbindet, kann die meisten Risiken kontrollieren. Wer erst im Zielland merkt, dass etwas nicht gepasst hat, zahlt in der Regel deutlich mehr, als die Beratung im Vorfeld gekostet hätte.


